Auf Anfrage vorzulegen: kein Miet- oder Kaufvertrag ohne Energieausweis!
Seit 1. Juli 2008 haben Miet- und Kaufinteressenten von Wohnungen und Wohngebäuden das Recht auf Vorlage eines Energieausweises.
Im Gebäudebestand gilt dies zunächst nur für Häuser, die bis 1965 gebaut wurden. Ab Anfang 2009 gilt dies dann auch für alle übrigen Wohngebäude im Bestand. Anhand des Energieausweises kann der Mieter oder Käufer abschätzen, wie hoch in etwa die künftig anfallenden Energiekosten sein werden. Es gibt zwei Arten von Energieausweisen, den Bedarfs- oder Verbrauchsausweis. Der Verbrauchsausweis basiert, wie es der Name schon vermuten lässt, auf dem realen Energieverbrauch, den ein Vorbesitzer bzw. Vormieter in drei aufeinanderfolgenden Abrechnungszeiträumen von jeweils 12 Monaten hatte. Dieser Ausweistyp ist zur Beurteilung des zu erwartenden Gebäudeenergieverbrauchs weniger aussagekräftig, da er weder den Zustand der Gebäudehülle noch der Anlagentechnik berücksichtigt. Der darin angegebene Energieverbrauch spiegelt lediglich das ganz spezielle Nutzerverhalten des Vormieters/-besitzers wider. Wichtige, den Verbrauch beeinflussende Faktoren wie etwa das individuelle Heiz- und Lüftungsverhalten oder auch die Personenzahl je Gebäude/Mietwohnung bleiben unberücksichtigt. Beim Bedarfsausweis ermittelt ein Fachmann den rechnerischen Energiebedarf und dokumentiert den energetischen Zustand des Gebäudes.
Die Qualität der Gebäudehülle einschließlich Fenster, Decken, Außenwände wird dabei ebenso berücksichtigt wie die Lüftungsart sowie die Heizungsanlage und die Art der eingesetzten Energieträger. Sowohl der Verbrauchs- wie auch der Bedarfsausweis enthalten Modernisierungsempfehlungen, durch die sich die Energieeffizienz des Gebäudes verbessern ließe. Da beim Verbrauchsausweis jedoch keine "Gebäude- bzw. Bauteildiagnose" stattfindet, wird es schwieriger, gezielte und individuelle Modernisierungsempfehlungen zu geben. Wichtig zu wissen ist daher: Wer eine Sanierung oder Modernisierung plant, ist mit dem Bedarfsausweis besser beraten. Außerdem: Wer staatliche Fördermittel beantragen will, muss generell einen bedarfsorientierten Energieausweis vorlegen. Eigentümern bzw. Vermietern, die keinen oder nur einen unvollständigen Energieausweis vorlegen, droht eine Strafe von bis zu 15.000 Euro. Bei bestehenden Vertragsverhältnissen muss kein Energieausweis vorgelegt werden.
Quelle der Grafik "Welchen Energieausweis braucht Ihr Gebäude": dena
Zurück































